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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, ab dem das Übereinkommen nach dessen Artikel 330 angewandt wird. Der Anwendungsbeginn des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Tabelle zu den Einfuhrmengen, durch die die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I Anlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens ausgelöst wird: für Kolumbien Unterabschnitt 1, für Peru Unterabschnitt 2 und für Ecuador Unterabschnitt 3 Jahr Auslöseeinfuhrmenge für Kolumbien, in Tonnen Auslöseeinfuhrmenge für Peru, in Tonnen Auslöseeinfuhrmenge für Ecuador, in Tonnen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 1 822 500 93 750 1 801 788 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 1 890 000 97 500 1 880 127 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 1 957 500 101 250 1 957 500 ab dem 1. Januar 2020 entfällt entfällt entfällt ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits . Wie in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 vorgesehen, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorlegen und sich bereit erklären, mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments die Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben. Die Kommission wird der tatsächlichen Umsetzung der im Übereinkommen enthaltenen Zusagen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung besondere Bedeutung beimessen und dabei den speziellen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und der in Titel IX des Übereinkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die einschlägigen Beratungsgruppen der Zivilgesellschaft konsultieren. Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage auf dem Bananenmarkt der Union und ihrer Bananenerzeuger beurteilen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Feststellungen erstatten und eine erste Bewertung des Funktionierens des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) hinsichtlich des Schutzes der Bananenerzeugung in der Union vornehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits einig. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes: — Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige spezielle Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen Kolumbiens und Perus in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung. — Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
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