Verordnung (EU) 2017/540 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) sieht die Möglichkeit des Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor. Ecuador ist Mitgliedsland der Andengemeinschaft seit deren Gründung 1969.
Erwägungsgrund 1 32017R0540
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