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Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 53 des…
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der…
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz dieser geografischen Angaben, die nach dem Übereinkommen geschützt werden, festzulegen.
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.