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Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der…
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 106 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.