Art. 4 32021D0112
(1)
Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen:
a)
Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens,
b)
Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens,
c)
Anordnung von Maßnahmen zur Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz und zur Aufhebung solcher Aussetzungen gemäß Artikel 17 des Abkommens.
(2)
Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig im Voraus von ihrer Absicht, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.