Erwägungsgrund 11 32013R0216
Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft ergeben.