Erwägungsgrund 12 32013R0216
Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt.