Erwägungsgrund 2 32013R0216
Die Verordnung Nr. 1/1958, einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest.
Die Verordnung Nr. 1/1958, einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest.