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Die Umsetzung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Stützung, die den Regionen in äußerster Randlage bisher gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bereits gewährt.
Um den gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der…
Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht…
Zu diesem Zwecke sollten in der Verordnung die spezifischen Maßnahmen aufgelistet werden, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden können. Mitgliedstaaten,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates wurden Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die Probleme infolge der außergewöhnlichen…
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Regionen in äußerster Randlage von der Einschränkung der Beihilferegelung für Wälder gemäß…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.