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Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese Ausstattung wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die in Verbindung mit den in Artikel 349 AEUV genannten besonderen Merkmalen und Zwängen in den Regionen in äußerster Randlage bei der Unterstützung folgender Maßnahmen anfallen:
Umsetzung der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind;
Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen;
Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.
Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 kann außerdem für die Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen in den Regionen in äußerster Randlage verwendet werden.
Der Betrag, für den die Kofinanzierungsrate gilt, verhält sich proportional zu den in Absatz 1 genannten Mehrkosten, die dem Begünstigten entstanden sind; dies gilt nur im Falle von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen; bei Investitionsausgaben kann dieser Betrag jedoch die gesamten förderfähigen Kosten abdecken.
Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 wird nicht eingesetzt, um folgende Maßnahmen zu unterstützen:
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.
Artikel 4 findet auf den EFRE-Teil der für die Region Mayotte als Region in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV zugewiesenen Finanzausstattung keine Anwendung, und mindestens 50 % dieses EFRE-Teils werden den in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten thematischen Zielen zugewiesen. KAPITEL III Schlussbestimmungen
Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung…
Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.
Gebiete in äußerster Randlage — nur in gebührend gerechtfertigten Fällen —; oder
Den Regionen in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturelle soziale und wirtschaftliche…
Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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