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Deshalb sollten ungeachtet des Artikels 28 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden Einfuhrzöllen befreit werden. Um ihrem Ursprung und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Vorschriften der Union eingeräumt wird, Rechnung zu tragen, sollten Erzeugnisse, die im Zollgebiet der Union Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens waren, zum Zwecke der Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.
Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Mengen wird bei Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus…
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen…
Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine…
Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass die in bestimmten Drittländern geltenden…
Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben könnten, oder um dem…
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.