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Um das Ziel, die Preise in den Regionen in äußerster Randlage zu senken und dabei die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu verringern, wirksam zu erreichen, sollten für die Lieferung von Erzeugnissen der Union in diese Regionen in äußerster Randlage Beihilfen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage, den Kosten für Ausfuhren in Drittländer und, soweit es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, anderen mit ihrer äußersten Randlage, insbesondere ihrer Insellage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Topografie und ihren widrigen Witterungsverhältnissen sowie dem Umstand, dass die Inseln weit verstreut liegen, zusammenhängenden Mehrkosten Rechnung getragen werden.
Um den gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der…
Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung…
Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und die durch die äußerste Randlage…
Um die Vermarktung der Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu fördern, sollte eine Beihilfe zur Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb der…
Der Handel zwischen den Regionen in äußerster Randlage sollte gefördert werden, um den örtlichen Bedarf zu decken. Die Ausfuhr der Überschusserzeugung aus den…
Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.