Erwägungsgrund 5 32013R0244
Der Antrag betrifft einen neuen Eintrag in Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die technologische Notwendigkeit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Lebensmittelzusatzstoff beruht auf seiner Fähigkeit, als rieselfähiges Mittel Mischungen in Pulverform einmalige Eigenschaften zu verleihen. Das Erzeugnis kann bis zu 10 % seines Eigengewichts an Feuchtigkeit aus der Umgebung aufnehmen und somit Klumpen in einer Mischung vermeiden und die Rieselfähigkeit von Zubereitungen erhalten, was als Vorteil für den Verbraucher angesehen wird.