Erwägungsgrund 9 32013R0244
Da die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unter Berücksichtigung des in der Richtlinie 2006/141/EG festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor erfolgen sollte, sind von der Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Aus diesem Grund kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.