Erwägungsgrund 7 32013R0244
Calciumsalze der Orthophosphorsäure, einschließlich Tricalciumphosphat, sind Mineralstoffe, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/141/EG zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugelassen sind. Die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wirft somit keine Sicherheitsbedenken auf, sofern die Gesamtmengen an Calcium und Phosphor die in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für diese beiden Mineralstoffe und das Verhältnis Calcium/Phosphor nicht überschreiten.