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Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Insbesondere sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 Methoden festgelegt, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann.
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und…
Zur schrittweisen Einführung eines Systems der Kontrolle auf Flüssigsprengstoffe wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April…
Laut der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 sind Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nicht als Kategorie von Gegenständen anzusehen, deren Mitführen in…
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält…
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der…
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.