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Tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen ohne Verarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, sofern die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie kein Risiko für die Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit darstellen. Diese Produkte dürfen ebenfalls ohne vorherige Verarbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden.
wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten…
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sieht Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost vor. Werden tierische…
Die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig. Die Produktion von Biogas führt zur…
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese…
für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.