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Der Standardwortlaut für die Beschreibung tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 muss während Transport und Lagerung auf der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug deutlich sichtbar und gut lesbar angebracht sein. Die Liste der Standardformulierungen sollte zur Berücksichtigung des Handels mit verarbeiteter Gülle erweitert werden.
Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern…
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und…
Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser…
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.