Erwägungsgrund 16 32009R1069
Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z. B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.