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Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet Unternehmer, die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu informieren, wenn sie beabsichtigen, Sendungen mit Material der Kategorien 1 oder 2 zu versenden. Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Vereinbarungen darüber schließen, ihre Einrichtungen für die Verbrennung von Heimtieren aus anderen Mitgliedstaaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze haben, bereitzustellen. In solchen Fällen stellen die Anforderungen des Artikels 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine unnötige administrative Belastung dar.
Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen…
Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in…
Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie…
Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in allen Phasen der Verarbeitung,…
Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.