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Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der Wortlaut bestimmter Teile der Tabelle 2 sollte klarer formuliert werden. In Bezug auf bestimmte Waren, die aus tierischen Nebenprodukten verschiedener Tiere bestehen können, sollte die Liste der Drittländer, aus denen tierische Nebenprodukte der einschlägigen Tierarten eingeführt werden dürfen, in Tabelle 2 entsprechend geändert werden. Die Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Bescheinigungen in Anhang XV der genannten Verordnung niederschlagen.
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und…
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verweise auf Begriffsbestimmungen für Futtermittel und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.