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Dementsprechend sollten die Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden, indem insbesondere die Verweise auf die Listen von Drittländern, die in den aufgehobenen Rechtsakten der Kommission festgelegt sind, durch geeignete Verweise auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 ersetzt werden.
Insbesondere wird in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 auf die Listen der Drittländer verwiesen, aus denen die Einfuhr bestimmter tierischer…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission wurde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält die Listen von Drittländern, Gebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.