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1. In der Fangsaison 2013/2014 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 Folgendes mit: 2. Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben. 3. Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden. 4. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: 5. Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben. Abschnitt 3 IOTC-Übereinkommensbereich
seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;
die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.
die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen…
Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen…
Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die…
Diese Krill-Fischerei wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich…
1. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem…
Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.