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Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) elektronische Transaktionen oder iv) Telefonverkauf oder c) Software, die allgemein zugänglich ist. Die Abschnitte A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Abschnitte. „Ausrüstung, Technologie und Software“ im Sinne der Artikel 3b und 3c umfasst Folgendes: A. Liste der Ausrüstung — Ausrüstung für tiefe Paketinspektion — Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung — Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung — Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation — Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren — Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung — IMSI -, MSISDN -, IMEI - und TMSI -Abhör- und Überwachungsausrüstung — Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS /GSM /GPS /GPRS /UMTS /CDMA /PSTN — Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP -, SMTP - und GTP -Informationen — Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen — Ferngesteuerte Forensikausrüstung — Ausrüstung für die semantische Verarbeitung — Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel — Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) B. Nicht verwendet C. Nicht verwendet D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Abschnitte fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Der folgende Text wird der Verordnung (EG) Nr. 359/2011 als Anhang IV angefügt: "ANHANG IV Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Es ist verboten, (1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne…
Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.