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Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts sollten die Bestimmungen über die zusätzlichen Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit in einem einzigen Rechtsakt niedergelegt werden.
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut…
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
1. Das EU-Referenzlaboratorium für Tollwut koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut;…
1. Das EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.