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Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich einige Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten. Insbesondere sollte die Verwendung von Antioxidationsmitteln in Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert, auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse beschränkt werden. Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate; p-Hydroxybenzoate (E 200-E 219) sollte weiterhin in wärmebehandelten Fleischprodukten und die Verwendung von Natamycin (E 235) sollte weiterhin in wärmebehandelten, getrockneten, gepökelten Würsten zugelassen werden. Für die Verwendung von Kurkumin (E 100) in Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, sollten entsprechend den in der Richtlinie 94/36/EG genannten höchstzulässigen Mengen Höchstwerte festgelegt werden. Die Höchstmengen für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 559) sollten in die Mengenangabe quantum satis gemäß der Richtlinie 95/2/EG und für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 553) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen abgeändert werden.
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In der Lebensmittelkategorie 01.7.1 „Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der…
Die Lebensmittelkategorie 04.2.4.1 „Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt…
Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen Agaricinsäure Aloin Capsaicin 1,2-Benzopyron, Cumarin Hyperizin Beta-Asaron…
: Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid. 17 Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen…
TEIL A 1. Einleitung Diese EU-Liste umfasst: — die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; alternativ können die in der Verordnung (EU)…
„ANHANG III EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.