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Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Ratingagenturen haften, wenn sie ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Dieser Verschuldensmaßstab ist angemessen, denn die Ratingtätigkeit beinhaltet in einem gewissen Maß die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Faktoren, und die Anwendung verschiedener Methoden kann zu unterschiedlichen Ratings führen, von denen keines als falsch angesehen werden kann. Ferner sollten Ratingagenturen nur dann einer potenziell unbegrenzten Haftung ausgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstoßen.
Ratings haben — unabhängig davon, ob sie zu Aufsichtszwecken abgegeben werden oder nicht — erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen sowie auf das Ansehen…
Die Tatsache, dass institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von Vermögenswerten selbst zu bewerten, sollte…
Eine Ratingagentur oder eine Gruppe von Ratingagenturen sollte Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung treffen. Bei der Bestimmung der…
Ein Anleger oder Emittent, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz verlangt, sollte genaue und…
Was Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur angeht, die nicht unter diese Verordnung fallen oder nicht darin geregelt werden, darunter die…
Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung: a) angemessen und verhältnismäßig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.