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Ein Anleger oder Emittent, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz verlangt, sollte genaue und detaillierte Angaben machen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen die Verordnung verstoßen hat. Diese Angaben sollten vom zuständigen Gericht gewürdigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die ausschließlich in der Sphäre der Ratingagentur liegen.
Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und hat sich diese auf ein Rating…
Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder Emittenten, genaue und detaillierte Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen…
Ratings haben — unabhängig davon, ob sie zu Aufsichtszwecken abgegeben werden oder nicht — erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen sowie auf das Ansehen…
Die Tatsache, dass institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von Vermögenswerten selbst zu bewerten, sollte…
Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Ratingagenturen haften, wenn sie ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich oder…
Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.