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Was Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur angeht, die nicht unter diese Verordnung fallen oder nicht darin geregelt werden, darunter die Kausalität und das Konzept der groben Fahrlässigkeit, so sollten diese Angelegenheiten dem geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts unterliegen. Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere gestattet sein, nationale Regelungen über die zivilrechtliche Haftung beizubehalten, die günstiger für Anleger oder Emittenten sind oder sich nicht auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stützen. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger geltend gemachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, sollte anhand der einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werden.
Begriffe wie „Schaden“, „Vorsatz“, „grobe Fahrlässigkeit“, „in vertretbarer Weise verlassen“, „gebührende Sorgfalt“, „Auswirkung“, „angemessen“ und…
Begriffe wie ‚Schaden‘, ‚Vorsatz‘, ‚grobe Fahrlässigkeit‘, ‚in vertretbarer Weise verlassen‘, ‚gebührende Sorgfalt‘, ‚Auswirkung‘, ‚angemessen‘ und…
Unbeschadet der Anwendung dieser Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten Forderungen gegen Ratingagenturen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung im…
Ratings haben — unabhängig davon, ob sie zu Aufsichtszwecken abgegeben werden oder nicht — erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen sowie auf das Ansehen…
Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Ratingagenturen haften, wenn sie ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich oder…
Die Tatsache, dass institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von Vermögenswerten selbst zu bewerten, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.