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Die zusätzlichen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten einen besseren Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission und demgemäß die Erkennung von Risiken für die Einhaltung der vom Rat gesetzten Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits durch den jeweiligen Mitgliedstaat ermöglichen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission eine Empfehlung an den betroffenen Mitgliedstaat aussprechen, die angemessene Maßnahmen darlegt, die innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifen sind. Auf dessen Antrag hin sollte die Kommission dem Parlament des betroffenen Mitgliedstaats ihre Empfehlung vorstellen. Die Einhaltung der Empfehlung sollte eine unverzügliche Korrektur jeglicher Entwicklungen bewirken, durch die die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährdet ist.
Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betroffenen…
Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern In der geänderten Empfehlung…
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige,…
Ob der Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen…
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende…
Wenn die Kommission auf der Grundlage der Überprüfungsmissionen gemäß Absatz 5 zu dem Schluss kommt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.