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Für Unionswaren ist beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich.
Für Unionswaren ist beim Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,
Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und wird keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung abgegeben, so ist eine…
Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese…
Werden Nicht-Unionswaren nach Artikel 270 Absatz 3 Buchstaben b und c aus dem Zollgebiet der Union verbracht und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.