Erwägungsgrund 2 32013R0479
Gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („die Akte über die Bedingungen des Beitritts“) sind ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und der Akte über die Bedingungen des Beitritts.