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Nach den Artikeln 36a, 36b, 182a und 182b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften („Zollkodex der Gemeinschaften“) ist für Waren, die in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbracht werden, im Voraus auf elektronischem Weg eine summarische Anmeldung einzureichen, die die für eine Risikoanalyse erforderlichen Angaben enthält.
Gemäß Artikel 4f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates…
Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden als…
Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex…
Zudem sollte die Pflicht zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren aktualisiert werden, da diese Pflicht infolge der…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften beruhte auf der Zusammenfassung der…
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.