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Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel XII sorgt die erste Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wird. Diese Risikoanalyse erfolgt in erster Linie zu Schutz- und Sicherheitszwecken und wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen und, sofern möglich, auf der Grundlage der Vorabinformationen über die Fracht und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt. Die erste Eingangszollstelle trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse erforderlichen Maßnahmen.
Die erste Eingangszollstelle kann, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der anderen am Risikoanalyseverfahren beteiligten Mitgliedstaaten, angemessene Minderungsmaßnahmen treffen, einschließlich Folgendem:
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und, wenn es sich bei dem Beförderer um eine andere Person als die Person handelt, die die Daten übermittelt hat, die entsprechende Anweisung an den Beförderer, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen;
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten;
Empfehlung des Ortes, der für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist, und Empfehlung von Maßnahmen für diese Kontrolle.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung bestimmter Fristen, innerhalb deren die Risikoanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen ist, zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Minderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum 28. Februar 2034 ist die in Absatz 1 genannte Risikoanalyse auf Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten;
Die Vorabinformationen enthalten die Daten, die die Zollbehörden für die Durchführung von Risikoanalysen in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der…
Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in…
die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind,
Die Vorabinformationen über die Fracht müssen die Daten enthalten, die die Zollbehörden für die Durchführung einer Risikoanalyse benötigen.
eine Sicherheit nach Artikel 194 leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.