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Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.
Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel IV sorgt die zuständige Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse…
Die in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes…
Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel XII sorgt die erste Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse…
Die Vorabinformationen enthalten die Daten, die die Zollbehörden für die Durchführung von Risikoanalysen in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der…
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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