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Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang XIb der Verordnung genannten Erzeugnisse gestatten, wenn er in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. Polen hat die Verwendung des Begriffes „Wein“ für die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestattet. Daher sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Erzeugnissen unbeschadet der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Bezeichnung dieser Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt werden.
Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als "...Wein" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1…
Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich…
Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden,…
Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli…
Die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke fallen unter die folgenden Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung…
Die alkoholischen Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse werden nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.