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Aufgrund dieser Sachlage und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für angezeigt gehalten, die Definition des Untersuchungszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass er auch die Zeit nach dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls einschließt. Die Einhaltung der „60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“ wird dann in geeigneterer Weise für einen Zeitraum geprüft, in dem der Einführer keine Antidumpingzölle entrichtet, also nachdem die Aussetzung gewährt wurde.
Nach dem derzeitigen Befreiungssystem ist der Untersuchungszeitraum so definiert, dass eine angemessene Beurteilung von Menge und Wert der bei Montagevorgängen…
Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise…
Eine Überprüfung wird ferner zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im…
Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Diese Untersuchung…
Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) enthält…
Die Kommission kann es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.