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Nach dem derzeitigen Befreiungssystem ist der Untersuchungszeitraum so definiert, dass eine angemessene Beurteilung von Menge und Wert der bei Montagevorgängen in der EU verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht möglich ist. Die geltenden Regeln schreiben vor, dass der Untersuchungszeitraum dem Tag der Aussetzung der Antidumpingzölle vorausgehen muss. Während dieses Zeitraums führen die Antragsteller aber üblicherweise geringe Mengen aus der VR China ein, da Mengen über 299 Teilen pro Monat einem Antidumpingzoll unterliegen würden. Somit hat es den Anschein, als würden im Falle von während des Untersuchungszeitraums montierten Fahrrädern die Regeln des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung eingehalten werden, nach denen der Wert der von Fahrradherstellern in der Union montierten chinesischen Fahrradteile unter 60 v. H. bleiben oder der Wert, der den von ihnen verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wird, mehr als 25 % betragen muss („60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“).
Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 weitete der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik…
Aufgrund dieser Sachlage und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für angezeigt gehalten, die Definition des Untersuchungszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1…
Um festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legt die Kommission einen Untersuchungszeitraum fest, der normalerweise zwölf, mindestens jedoch sechs…
Im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung („Bekanntmachung“) leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine…
Nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den…
im Durchschnitt monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.