Erwägungsgrund 5 32013R0521
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 vom Rat ausgeübt werden.