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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Absatz 1 wird 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen Kapazitätsvergabezeitraum Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität Zu veröffentlichende angebotene Kapazität Jährlich Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember Monatlich Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren Wöchentlich Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren Vortäglich Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes Untertäglich Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit
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