Art. 32 32017R0460
Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen: Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.
Die in Artikel 29 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität veröffentlicht;
die in Artikel 30 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der betreffenden Entgeltperiode veröffentlicht;
gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb der Entgeltperiode aktualisierte Fernleitungsentgelte werden unmittelbar nach der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlicht.