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Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts gilt die Veröffentlichung von Insider-Informationen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder den nach ihr verabschiedeten Leitlinien erfolgt, als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.
eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",
Handelt es sich bei dem Geschäft mit einer nahestehenden Person um eine Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen…
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie
Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der…
Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die…
den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.