Erwägungsgrund 4 32013R0055
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der Euro-Zone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des Euro stehen, zu erleichtern — auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —