Erwägungsgrund 2 32013R0057
Nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 berücksichtigte die Kommission die von Malaysia auf ihr schriftliches Ersuchen erhaltene Antwort. In der Folge brachte Malaysia schriftlich vor, dass die Angaben in ihrer Antwort zu Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle sowie zu den Positionen B3010 und GH013 nicht den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren entsprächen, wonach die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten sei. Malaysia beantragte daher, das Kontrollverfahren für die Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle von Option a in Option c zu ändern und für die Positionen B3010 und GH013 von Option a in Option d.