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Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.
Artikel 10a erhält folgende Fassung: Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind Für die Zwecke…
folgender Artikel wird eingefügt in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1: „Artikel 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn…
Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in Teil 5…
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine…
Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen…
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