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Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.
Artikel 392 erhält folgende Fassung: „Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer…
Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent des…
Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Obergrenze für Großkredite im Sinne von Artikel 395 Absatz 1 der…
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis…
die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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