Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
Gesetze

Gesetz wird geladen …
§ 2 GroMiKV — Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten | Junoda