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Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
jährlich alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben;
halbjährlich die Angaben nach
Artikel 439 Buchstaben e bis l;
Artikel 442 Buchstaben c, e, f und g;
Artikel 449 Buchstaben j bis l;
Artikel 453 Buchstaben f bis j;
vierteljährlich
die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d, da und h;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
die Angaben nach Artikel 451a Absatz 2.
Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.
Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden.
die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;
Teil 8 erhält folgende Fassung: „TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren Die gemäß…
Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,…
Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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