Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:
Artikel 438 Buchstaben c, d und da;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.
Teil 8 erhält folgende Fassung: „TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren Die gemäß…
die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;
nicht nach den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogener Posten;
Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.