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Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;
die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c, d und da;
die Angaben nach Artikel 442 Buchstaben c und d;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
die Angaben nach Artikel 449a;
die Angaben nach Artikel 449b;
die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.
die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;
Teil 8 erhält folgende Fassung: „TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren Die gemäß…
Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die…
Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.